Steuerbefreiungen
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:
- Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten "Touristenexporten"). Details finden sich im Abschnitt "Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung".
- Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen
Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:
- Umsätzen der "Kleinunternehmen"
- Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung) sowie bei der Verwaltung von Sondervermögen
- Grundstücksverkäufen
- Bestimmten gewerblichen Vermietungen (→ BMF)
- Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
- Ärztlichen Leistungen bzw. arztähnlichen Leistungen (z.B. Leistungen als Ärztin/Arzt, Hebamme, Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Heilmasseurin/Heilmasseur, Freiberufliche/Freiberuflicher im Sinne des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes)
- Bildungsleistungen von bestimmten privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen
- Bestimmten Umsätzen von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
- Umsätzen der Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten sowie der Alters-, Blinden- und Siechenheime
Option zur Steuerpflicht
Bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, besteht die gesetzliche Möglichkeit auf deren Anwendung zu verzichten und die eigenen Leistungen als steuerpflichtig zu behandeln (siehe § 6 Abs 2 UStG). Bei Verzicht auf die Steuerbefreiung ist der Normalsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden und der Vorsteuerabzug steht nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die Ausübung der Option zur Steuerpflicht erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.
Hinweis
Die Option zur Steuerpflicht ist bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG) nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weiterführende Links
- Information zur Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung sowie zum Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (→ BMF)
- Abgabenänderungsgesetz 2016 (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
§§ 6 und 12 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen